SATZUNG
Vereinigung westdeutscher Schiffssachverständiger
I. Sitz und Zweck der Vereinigung
§ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Vereinigung westdeutscher Schiffssachverständiger (im folgenden kurz Vereinigung genannt) und hat ihren Sitz in Duisburg.
§ 2. Die Vereinigung bezweckt, die wirtschaftlichen und fachlichen Belange ihrer Mitglieder zu fördern und den Berufsstand der Schiffssachverständigen tunlichst zu heben.
§ 3. Die der Vereinigung zur Verfügung stehenden Mittel sind die Eintrittsgelder und Beiträge ihrer Mitglieder.
§ 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 5. Die Vereinigung besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Sie kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 6. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer als selbstständiger Schiffssachverständiger oder Dispacheur tätig ist, oder als solcher in einem Expertenbüro arbeitet und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 7. Bewerber für die Aufnahme als ordentliches Mitglied haben einen schriftlichen Antrag zu stellen und nachzuweisen, dass sie als selbstständige Schiffssachverständige oder Dispacheure oder als solche in einem Expertenbüro tätig sind. Sie müssen zwei Bürgen aus dem Kreise der Mitglieder stellen. Außerdem geht der Entscheidung
über die Aufnahme als ordentliches Mitglied grundsätzlich eine Wartezeit von einem Jahr voraus.
§ 8. Außerordentliche Mitglieder können auf Vorschlag aufgenommen werden. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 9. Jeder Aufnahmeantrag wird nach Prüfung der Unterlagen vom Vorstand den Mitgliedern der Vereinigung in einer Mitgliederversammlung mitgeteilt. Erfolgt innerhalb 4 Wochen kein Einspruch, so vollzieht der Vorstand die Aufnahme. Einsprüche gegen die Aufnahme sind mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden der Vereinigung zu erheben. Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand.
III. Pflichten und Rechte der Mitglieder
§ 10. Jedes Mitglied erhält bei seiner Aufnahme einen Abdruck der Satzungen – soweit verfügbar. Änderungen der Satzungen sollen allen Mitgliedern bekanntgegeben werden. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Satzungen und der gefassten Beschlüsse.
§ 11. Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 12. Die Höhe der Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder wird jährlich von der Mitgliederversammlung für das folgende Jahr auf Antrag des Vorstandes beschlossen und den Mitgliedern bekanntgegeben. Der Jahresbeitrag für außerordentliche Mitglieder beträgt € 50,00. Der Beitrag ist innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres zu zahlen.
§ 13. Kein Mitglied hat während seiner Zugehörigkeit zur Vereinigung oder nach seinem Ausscheiden Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 14. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahme mit der Zahlung des Eintrittsgeldes und des ersten Beitrages. Jedes ordentliche Mitglied wird gleichzeitig Mitglied in der für die Vereinigung kollektiv abgeschlossenen Unfallversicherung, zu den jeweils gültigen Bedingungen, mit der Verpflichtung, die jährlich gültige Jahresprämie als untrennbaren Bestandteil des Jahresmitgliedbeitrages zu zahlen.
IV. Beendigung der Mitgliedschaft
§ 15. Die Mitgliedschaft der Vereinigung erlischt
a) durch Tod
b) durch schriftliche Erklärung des Austritts an den Vorsitzenden
c) durch Beschluss des Vorstandes wegen Nichtzahlung des Beitrages nach dreimaliger, vergeblicher Mahnung
d) durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung eines fallweise vom Vorstand zu berufenden Ehrenrates von 3 ordentlichen Mitgliedern Der Vorsitzende benachrichtigt den Ausgeschlossenen schriftlich.
V. Verwaltung der Vereinigung
§ 16. Die Angelegenheiten der Vereinigung besorgt der Vorstand. Er besteht aus
• dem Vorsitzenden
• dessen Stellvertreter
• dem Schriftführer
• dem Kassierer und
• vier Beisitzern
Alle Ämter der Vereinigung sind Ehrenämter, ihre Inhaber haben nur Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihres Amtes erwachsenden Auslagen.
§ 17. Zur Prüfung der Kassenverwaltung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen. Sie haben der Mitgliederversammlung zu Anfang des Jahres über die Prüfung der Geschäfte des abgelaufenen Jahres Bericht zu erstatten.
§ 18. Die Mitglieder des Vorstandes werden vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre, die der Rechnungsprüfer 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden der Vereinigung übernimmt sogleich sein Vertreter das Amt des Vorsitzenden; er ist verpflichtet binnen 6 Wochen die Wahl des neuen Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung zu veranlassen.
§ 19. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er leitet die Versammlungen, die abgesehen von dem in § 26 dieser Satzung ausdrücklich vorgesehenen Fall, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig sind.
Er beruft und leitet sie Sitzungen des Vorstandes.
Er erstattet der Mitgliederversammlung im ersten Quartal des Jahres Bericht über das abgelaufene Vereinsjahr.
Er kann zu seiner Unterstützung und Beratung für besondere Fragen Mitglieder aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder heranziehen, die nicht Mitglied des Vorstandes sind und im Vorstand keine Stimme haben.
§ 20. Beschwerden über Mitglieder der Vereinigung sind an den Vorsitzenden zu richten, der die Angelegenheit auf Beschluss des Vorstandes hin einem Ehrenrat zur Vorerledigung unterbreitet.
Er kann auch einen Ehrenrat einberufen, wenn er von Tatsachen Kenntnis erhält, die ein
Einschreiten angezeigt erscheinen lassen. Der Ehrenrat hat die zur Belastung und Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben.
Dem Beschuldigten ist ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zur Beschwerde und zum Ermittlungsergebnis zu äußern.
Der Ehrenrat kann eine Ermahnung oder eine Verwarnung empfehlen, bei besonders schweren Verstößen auch den Ausschluss des Mitgliedes. Die Entscheidung wird durch den Gesamtvorstand getroffen.
Bei Ermahnungen und Verwarnungen mit einfacher Mehrheit, bei einem Ausschluss mit einer 3/4-Mehrheit aller zu befragenden Vorstandsmitglieder.
Gründe zum Ausschluss können sein, wenn ein Mitglied gröblichst gegen die Berufsehre verstößt oder trotz Verwarnung eine Nebenbeschäftigung ausübt, die seine Unparteilichkeit in Frage stellt.
So ist es den Mitgliedern untersagt, neben ihrer Tätigkeit als Schiffssachverständiger und Dispacheur als Vermittler von Versicherungsgeschäften auszutreten.
VI. Versammlungen
§ 21. Die Versammlung der Vereinigung findet in der Regel einmal in Jahr statt.
Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, dass vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Außerordentliche Versammlungen können auf Anordnung des Vorstandes jederzeit und müssen auf Antrag mindestens eines Drittels der ordentlichen Mitglieder innerhalb von 14 Tagen einberufen werden. Die Tagesordnung zu der jährlichen Versammlung ist den Mitgliedern mindestens 3 Tage, zu den außerordentlichen Versammlungen mindestens 8 Tage vorher mitzuteilen. Die Versammlung findet in der Regel in Duisburg statt, kann aber auch in einem anderen, vom Vorstand zu bestimmenden Ort abgehalten werden.
§ 22. Anträge auf Änderung der Satzung müssen, um zur Beschlussfassung in einer Versammlung zugelassen zu werden, acht Tage vorher zur Kenntnis der Mitglieder und 14 Tage vorher zur Kenntnis des Vorsitzenden gebracht sein.
§ 23. In einer Versammlung vor Schluß des Kalenderjahres sind die Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer vorzunehmen.
In der ersten Versammlung des neuen Jahres ist der Kassenbericht über das verflossene Geschäftsjahr vorzulegen, der Bericht der Rechnungsprüfer zu erstatten und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
§ 24. Abgesehen von den ausdrücklich in dieser Satzung vorgesehenen Fällen, in denen eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
§ 25. Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden durch Stimmzettel gewählt, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder beantragt wird.
In allen anderen Fällen wird das Wahlverfahren auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Versammlung beschlossen. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit das Los. Wird weder eine Mehrheit noch Stimmengleichheit erzielt, so kommt von denjenigen Mitgliedern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, die doppelte Anzahl der zu wählenden in die engere Wahl.
§ 26. Zur Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung oder Erhebung außerordentlicher Beiträge innerhalb der Vereinigung oder Auflösung der Vereinigung ist eine 2/3-Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
VII. Ausschüsse
§ 27. Zur Beratung besonderer Fragen können auf Beschluß des Vorstandes Ausschüsse gebildet werden. Der Vorsitzende hat in allen Ausschüssen Sitz und Stimmen. Alle Ämter in den Ausschüssen sind ebenfalls Ehrenämter.
VIII. Auflösung der Vereinigung
§ 28. Ein Antrag auf Auflösung der Vereinigung ist auf die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen, zu der mindestens 14 Tage vorher vom Vorsitzenden einzuladen ist. Die Beschlussfassung über den Antrag erfordert die Anwesenheit von 2/5 aller ordentlichen Mitglieder. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Falle seiner Annahme wird über die Verwendung des Vereinsvermögens mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wo wird eine zweite Versammlung unter Angabe des Zweckes und Mitteilung des ergebnislosen Verlaufs der ersten Sitzung anberaumt. Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 29. Bei Auflösung der Vereinigung muß das vorhandene Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
IX. Bestattungsbeihilfe
§ 30. Die Bestattungsbeihilfe für ordentliche Mitglieder beträgt nach einer Mitgliedzeit von 20 Jahren € 1 000,00. Bei weniger als 20 Mitgliedsjahren beträgt die Bestattungsbeihilfe € 500,00.
X. Inkrafttreten
§ 31. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Duisburg eingetragen. Diese Satzung tritt am 21.10.2006 in Kraft. Die Satzungsänderungen wurden mit den eingefügten Änderungen einstimmig beschlossen.
© Vereinigung westdeutscher Schiffssachverständiger Duisburg e.V. (VWSD)